1. Der Abschluss des Reisevertrages
An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Mit der Bestätigung erhalten Sie den Sicherungsschein. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
2. Zahlung des Reisepreises
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 50 € fällig. Der Restbetrag ist spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises.
3. Unsere Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung). Der Veranstalter ist zu Leistungsänderungen berechtigt, falls er gleichwertige und zumutbare Ersatzleistungen anbieten kann.
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Rücktritt des Kunden
Der jederzeitig mögliche Rücktritt ist dem Reiseveranstalter schriftlich zur Kenntnis zu geben. Nach dem Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt
der Rücktritt bei Mehrtagesfahrten bis 62 Tage vor Reisebeginn: 100 € pro Person, bei Rücktritt von 61 bis 45 Tage vor Reisebeginn: 35 % vom Reisepreis, bei Rücktritt von 44 bis 35 Tage vor
Reisebeginn 55 % vom Reisepreis, bei Rücktritt von 34 bis 20 Tage vor Reisebeginn 85 % vom Reisepreis, bei Rücktritt von 19 bis 10 Tage 90 % vom Reisepreis, bei Rücktritt von 9 bis 3 Tage
vor Reisebeginn 95 % vom Reisepreis, bei Rücktritt ab 2 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen am Anreisetag 100 % vom Reisepreis. Erfolgt der Rücktritt bei Tagesfahrten bis 60 Tage vor
Fahrtbeginn: 20 € pro Person, bei Rücktritt ab 59 Tage bis 30 Tage: 30 € pro Person, bei Rücktritt ab 29 Tage bis 18 Tage: 35 € pro Person, bei Rücktritt ab 17 Tage bis 7 Tage: 40 € pro
Person, bei Rücktritt ab 6 Tage bis 1 Tag: 48 € pro Person, bei Rücktritt oder Nichterscheinen am Reisetag 100 % vom Reisepreis. Sollte für eine Region bzw. für ein Zielgebiet zu Ihrem gebuchten
Termin eine amtliche Reisewarnung vorliegen, dann können Sie die Reise kostenlos stornieren.
5. Änderung auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 15 € verlangen, soweit er nicht eine
höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
6. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
7. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die
Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu,
soweit sich nicht separate Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
8. Mindestteilnehmerzahl
Erreicht die Teilnehmerzahl der Reise nicht 25 Personen, so kann der Reiseveranstalter bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information
des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muss dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte
Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten. Erreicht die Teilnehmerzahl der Reise nicht 30 Personen, so ist der
Veranstalter berechtigt, die ausgeschriebene Reisebegleitung nicht zum Einsatz zu bringen.
9. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird der Reisende durch einen Mangel erheblich beeinträchtig, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückforderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Beruht der Reisemangel auf einen Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadenersatz verlangen.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 7. und 9. sind zu beachten.
11. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistungen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschriften berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistung in der Reisebeschreibung
bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlungspflichten.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträgliche Unmöglichkeit und Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die
Ansprüche schriftlich zurückweist.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller zur Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutschsprachige Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner
Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert
ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit der entsprechenden Rücktrittsgebühr belasten.
14. Gerichtstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter in Berlin verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
15. Veranstalter der Reisen
Reiseveranstalter und Vertragspartner im Sinne oben genannter Vertragsbedingungen ist: Fürst-Reisen / Prima Klima Reisen GmbH, Ordensmeisterstr. 40, 12099 Berlin, Tel. 49 (0) 30 / 20 00 77 08.
Besucheranschrift: Albrechtstr. 138, 12099 Berlin.
16. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
Stand 10/2025